Mahnung & Verzug · Stand: Juli 2026
Verzugszinsen 2026: Aktueller Zinssatz, Mahngebühren & Inkassokosten
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 % (Deutsche Bundesbank). Damit liegen die gesetzlichen Verzugszinsen bei 6,52 % pro Jahr gegenüber Verbrauchern und 10,52 % pro Jahr zwischen Unternehmen (§ 288 BGB). Mahngebühren sind nur in Höhe der Porto- und Materialkosten zulässig — meist 1 bis 1,50 € — und Inkassokosten sind gesetzlich gedeckelt.
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?
Die gesetzlichen Verzugszinsen ergeben sich aus dem Basiszinssatz plus einem festen Aufschlag (§ 288 BGB): Basiszins + 5 Prozentpunkte, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und Basiszins + 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen. Mit dem aktuellen Basiszinssatz von 1,52 % sind das 6,52 % bzw. 10,52 % pro Jahr.
Berechnung: Forderung × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365. Beispiel: Bei 1.000 € Forderung und 60 Tagen Verzug schuldet ein Verbraucher 10,72 € Zinsen, ein Unternehmen 17,29 €. Zusätzlich darf der Gläubiger bei Geschäften zwischen Unternehmen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB) — gegenüber Verbrauchern gilt diese Pauschale nicht.
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Wie hat sich der Basiszinssatz entwickelt?
Die Deutsche Bundesbank legt den Basiszinssatz (§ 247 BGB) jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu fest. Zum 1. Juli 2026 wurde er von 1,27 % auf 1,52 % angehoben. Viele Musterschreiben und Online-Rechner arbeiten noch mit veralteten Sätzen — maßgeblich ist der Satz im jeweiligen Verzugszeitraum:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verbraucher (+5) | B2B (+9) |
|---|---|---|---|
| seit 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01. – 30.06.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07. – 31.12.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01. – 30.06.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07. – 31.12.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01. – 30.06.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
| 01.07. – 31.12.2023 | 3,12 % | 8,12 % | 12,12 % |
| 01.01. – 30.06.2023 | 1,62 % | 6,62 % | 10,62 % |
Quelle: Deutsche Bundesbank. Nächste Anpassung zum 01.01.2027.
Wann gerät ein Schuldner überhaupt in Verzug?
Verzugszinsen laufen erst ab Verzugseintritt (§ 286 BGB) — nicht ab Rechnungsdatum. Verzug tritt ein durch eine Mahnung nach Fälligkeit, ohne Mahnung bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin („zahlbar bis 15.08.2026“) oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Wichtig für Verbraucher: Die 30-Tage-Regel greift nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Fehlt der Hinweis, beginnt der Verzug erst mit einer Mahnung.
Welche Mahngebühren sind zulässig?
Als Verzugsschaden ersatzfähig sind nur die tatsächlichen Material- und Portokosten einer Mahnung. Der BGH hat 2019 eine Mahnpauschale von 2,50 € in AGB gekippt, weil schon sie über dem zu erwartenden Schaden lag (Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Üblich sind heute etwa 1 bis 1,50 € pro Mahnung. Nicht umlegbar sind Personal-, Verwaltungs- und IT-Kosten. Und: Die erste Mahnung, die den Verzug erst begründet, ist überhaupt nicht erstattungsfähig — Gebühren dürfen erst für Mahnungen nach Verzugseintritt anfallen.
Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?
Inkassokosten sind seit der Inkasso-Reform 2021 gesetzlich gedeckelt: Ein Inkassodienstleister darf höchstens verlangen, was ein Rechtsanwalt nach RVG abrechnen dürfte (§ 13e RDG). Für unbestrittene Forderungen gilt im Regelfall höchstens eine 0,9-Geschäftsgebühr; zahlen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung, liegt ein „einfacher Fall“ mit nur 0,5-Gebühr vor. Die Tabelle zeigt die Obergrenzen nach der seit 01.06.2025 geltenden RVG-Tabelle (netto, inkl. Auslagenpauschale):
| Forderung | Einfacher Fall (0,5) | Obergrenze (1,3) |
|---|---|---|
| bis 500 € | 30,90 € | 80,34 € |
| bis 1.000 € | 55,80 € | 140,90 € |
| bis 1.500 € | 80,70 € | 194,85 € |
| bis 2.000 € | 105,60 € | 248,80 € |
| bis 3.000 € | 137,75 € | 326,15 € |
| bis 5.000 € | 197,25 € | 480,85 € |
Nettobeträge; ggf. zzgl. 19 % USt. Sonderfall Kleinstforderungen: Bei unbestrittenen Forderungen bis 50 € beträgt die Gebühr höchstens 31,50 €. Eine 1,3-Gebühr ist bei unbestrittenen Forderungen nur in besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen zulässig.
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Was kostet ein gerichtlicher Mahnbescheid?
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, folgt oft das gerichtliche Mahnverfahren. Die Gerichtsgebühr beträgt eine 0,5-Gebühr nach Streitwert, mindestens aber 38 € (seit 01.06.2025). Beispiele: Bis 1.000 € Forderung fallen 38 € an, bei 2.000 € sind es 51,50 €, bei 5.000 € rund 85 €. Diese Kosten trägt am Ende der Schuldner, wenn die Forderung berechtigt ist — auch das gehört zum Verzugsschaden.
Wann verjähren offene Forderungen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§ 199 BGB). Konkret: Forderungen aus 2023 verjähren mit Ablauf des 31.12.2026. Nach Eintritt der Verjährung können Sie die Zahlung dauerhaft verweigern — allerdings nur, wenn Sie sich aktiv auf die Verjährung berufen. Vorsicht: Ein Anerkenntnis (z. B. eine Ratenzahlung) lässt die Frist neu beginnen.
Häufige Fragen zu Verzugszinsen und Mahnkosten
Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell (Stand Juli 2026)?+–
Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 % (Deutsche Bundesbank). Daraus ergeben sich Verzugszinsen von 6,52 % pro Jahr gegenüber Verbrauchern und 10,52 % pro Jahr bei Geschäften zwischen Unternehmen (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgelegt.
Wie berechne ich Verzugszinsen konkret?+–
Forderung × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365. Beispiel: 1.000 € offene Rechnung, Verbraucher, 60 Tage Verzug: 1.000 € × 6,52 % × 60 ÷ 365 = 10,72 €. Die Zinsen laufen ab dem Tag nach Verzugseintritt bis zur Zahlung.
Darf ein Unternehmen 5 € oder 10 € Mahngebühr verlangen?+–
In aller Regel nein. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlichen Material- und Portokosten einer Mahnung — Personal- und Verwaltungskosten nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18: 2,50 € Pauschale unwirksam). Üblich und akzeptiert sind etwa 1 bis 1,50 € pro Mahnung. Die erste Mahnung, die den Verzug erst begründet, ist gar nicht erstattungsfähig.
Muss ich als Verbraucher die 40-€-Verzugspauschale zahlen?+–
Nein. Die Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist — also bei Geschäften zwischen Unternehmen. Taucht sie in einer Mahnung an Privatpersonen auf, ist das ein klassischer Prüfpunkt.
Sind die Inkassokosten in meiner Mahnung zu hoch?+–
Inkassokosten sind gedeckelt: Sie dürfen höchstens so hoch sein wie die Vergütung eines Rechtsanwalts nach RVG (§ 13e RDG). Zahlen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung, gilt der „einfache Fall“ mit nur 0,5-Gebühr — bei 500 € Forderung z. B. maximal rund 31 € statt 80 €. Bei unbestrittenen Forderungen bis 50 € sind es höchstens 31,50 € zzgl. Auslagen.
Wann verjähren offene Forderungen?+–
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB). Forderungen aus dem Jahr 2023 verjähren also mit Ablauf des 31.12.2026 — danach können Sie die Zahlung verweigern (Einrede der Verjährung).
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